Allgemeine Geschäftsbedingungen Druckversion
Verkaufs- und Lieferbedingungen der TRACON Engineering GmbH
Für die Lieferung von
Bauteilen, Geräten, Systemen, Hard- / Software, Lizenzen &
Dienstleistungen
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
bilden integrierender Bestandteil aller Verträge zwischen der Tracon
Engineering GmbH (Lieferant) und Kunden (Käufer) über die Lieferung
von Bauteilen, Geräten, Systemen, Hard- oder Software, Lizenzen und
Dienstleistungen einzeln oder in beliebigen Kombinationen (Ware). Es
gelten ausschliesslich diese AGB, ob die Parteien sie ausdrücklich
oder stillschweigend anerkennen. Mit der Bestellung beim Lieferanten
akzeptiert der Käufer diese AGB. Der Lieferant ist nicht an
Geschäfts- und Lieferbedingungen oder sonstigen Konditionen des
Käufers – egal in welcher Form – gebunden, welche die vorliegenden
AGB ersetzen oder abändern, ausser der Lieferant hat diese,
rechtsgültig unterzeichnet, im Ganzen oder als Teil explizit
anerkannt. Diese AGB können je nach Geschäftsfall durch den
Lieferanten mit besonderen Bedingungen ergänzt oder ersetzt werden.
Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit der Lieferant
diese explizit und schriftlich bestätigt.
2. Technische Angaben
Alle technischen Informationen, Daten und Abmessungen
basieren auf den Angaben der jeweiligen Hersteller und haben
ausschliesslich orientierenden Charakter. Sie gelten nicht als
verbindliche Zusicherungen des Lieferanten für spezifische
Eigenschaften. Für Inhalt-, Druck- und Übermittlungsfehler wird
keine Haftung übernommen. Ist der Lieferant effektiver Hersteller
der Ware, haftet er innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des
Schweizerischen Rechtes, Typenänderungen bleiben ohne vorherige
Bekanntmachung oder Angabe von Gründen jederzeit vorbehalten.
3. Preise
Alle Preisangaben sind bis zur Bestätigung unverbindlich und
Anpassungen bleiben, ohne vorherige Bekanntmachung oder Angabe von
Gründen, jederzeit vorbehalten. Die Preise verstehen sich, soweit
nicht anders vereinbart und vermerkt in Schweizer Franken (CHF)
netto, exklusive (ohne) Mehrwertsteuer, Export-Abgaben oder Zölle,
Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation,
Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, Transport,
Verpackung und das Erstellen von Exportpapieren werden zusätzlich
separat in Rechnung gestellt.
4. Liefertermine
Liefertermine und –fristen werden nach bestem Wissen
angegeben. Sie gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
Belieferung des Lieferanten durch dessen Hersteller / Zulieferanten,
Verbindlich sind nur vom Lieferanten schriftlich zugesicherte
Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen.
-
wenn dem Lieferanten
Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig
zugehen, oder wenn der Käufer sie nachträglich ändert.
-
wenn der Käufer mit
den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand ist.
-
Wenn Hindernisse
auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen
(Force majeur).
Eine allfällige Überschreitung des Liefertermins berechtigt
den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, zum sofortigen Rücktritt
vom Vertrag und/oder zur Forderung von Schadenersatz. Bei
Lieferverzögerungen, welche durch den Lieferanten verschuldet sind,
kann der Käufer erst vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm
schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist
von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
5. Kaufvertrag
Durch die Bestellung der gewünschten Ware gibt der Kunde ein
verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der
Lieferant ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5
Arbeitstagen durch Auslieferung der Ware oder Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Vertragsinhalt bestimmt sich
nach der schriftlichen / elektronischen Bestellung und/oder
Auftragsbestätigung bzw. Offertenannahme sowie diesen AGB.
6. Lieferung /
Beanstandung
Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware ausgeschieden ist
und wenn sie versendet wurde. Anderweitige Abmachungen bedürfen der
Schriftform. Der Lieferant kann zumutbare Teillieferungen ausführen.
Der Käufer ist für ordentliche und sorgfältige Eingangs- und
Warenkontrolle selbst verantwortlich. Falschlieferungen,
Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel sind unverzüglich,
spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Ware, dem Lieferanten zu
melden. Sobald als möglich prüft der Käufer die Ware auch auf
weitere Mängel. Die Ware gilt als abgenommen, wenn nicht innert 30
Kalendertagen nach Auslieferdatum eine Mängelanzeige eingeht, oder
wenn die Ware während mehr als 20 Einschicht-Arbeitstagen
wirtschaftlich genutzt wird. Rücksendungen werden nur nach
vorheriger Absprache angenommen.
- Bei der Lieferung von speziell hergestellten Waren hat der
Lieferant das Recht, bis 10% über und 10% unter der vereinbarten
Liefermenge zu liefern.
7. Zahlungskonditionen
Die Rechnung ist durch den Käufer ohne jegliche Abzüge zu
zahlen.
- spätestens 30 Kalendertage nach dem Fakturadatum, soweit
nicht anders vereinbart und vermerkt.
Im Falle der Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der
Lieferant berechtigt, einen Verzugszins von 8% zu belasten.
Zusätzlich hat der Käufer alle Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der
Lieferant behält sich vor, Aufträge von neuen und bestehenden
Käufern gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen.
8. Umtauschrecht /
Annullationsrecht
Der Lieferant beliefert Fachbetriebe / Industriekunden und
deren professionellen Zulieferanten. Es besteht deshalb kein
Widerrufs- oder Umtauschrecht wegen Nichtgefallen. Es besteht zu
keiner Zeit Anrecht auf Terminverschiebung, Annullationen,
Rücksendung oder Rückbelastung irgendwelcher Form. Solche Rechte
müssen mit dem Lieferant vorab schriftlich vereinbart werden.
9. Gewährleistung /
Garantie
Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren gemäss Offerte
bzw. Auftragsbestätigung frei von Material- und Fabrikationsfehlern
sind. Allfällige Mängelrügen müssen gemäss Ziff. 6 dieser AGB
erfolgen. Die Garantiedauer für die vom Lieferanten gelieferten
Waren richten sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit.
Sie beträgt maximal 12 Monate ab Lieferdatum. Die Qualitätsetiketten
des Lieferanten sind zwingend vorzulegen. Für Reparaturen oder
Service beträgt die Garantiezeit 3 Monate auf die vom Lieferanten
ausgewechselten Teile und den damit verbundenen Funktionen. Die
Garantieleistung umfasst, bei rechtzeitiger Rüge, Ersatz (Neu- oder
Austauschware) oder Reparatur von fehlerhafter Ware oder Teilen
davon. Bei „Last-Buy“ Geschäften kann maximal der Warenbestellwert
ersetzt werden. Die Garantieleistung entfällt bei unsachgemässer
Handhabung, käuferseitigen Änderungen oder sonstigen Eingriffen oder
bei verspäteter Mängelrüge. In keinem Fall haftet der Lieferant für
Folgeschäden oder mittelbare Schäden, die durch die Verwendung oder
den Ausfall von gelieferter Ware entstehen. Transport-, Aus- und
Einbau- Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für einwandfreie Ware,
welche zur Garantiereparatur retourniert wurde, geht der
Lieferantenaufwand zu Lasten des Käufers.
10. Haftung
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Der Käufer ist für die fachgerechte Auswahl und Verwendung der Ware
selbst verantwortlich. Der Lieferant haftet im Rahmen seiner
Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, die
dem Käufer nachweisbar durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Verschulden des Lieferanten entsteht. Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem
Rechtsgrund insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für
unmittelbare und mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden, wie
z.B. Datenverluste, Auftragsverluste, Nutzungsausfall oder
entgangener Gewinn etc. sind ausgeschlossen. Jegliche Haftung für
Hilfspersonen und Zulieferer des Lieferanten ist ausgeschlossen.
11. Anwendbares Recht /
Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist ausschliesslich das
ordentliche Gericht am Sitz des Lieferanten in Altendorf SZ. Der
Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf seinen ordentlichen
Gerichtsstand. Der Lieferant hat jedoch das Recht, den Besteller
auch an seinem Wohnsitz oder Sitz zu belangen.
12. Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig- / undurchsetzbar
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB
hiervon unberührt.
Altendorf 1. Januar 2014
Ersetzt alle bisherigen Liefer-/Garantie-Bestimmungen